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   BSG, 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B   

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https://dejure.org/2013,21060
BSG, 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B (https://dejure.org/2013,21060)
BSG, Entscheidung vom 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B (https://dejure.org/2013,21060)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - B 6 KA 26/13 B (https://dejure.org/2013,21060)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensrüge - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensrüge - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B
    Eine Erstattung der Kosten Beigeladener ist nicht veranlasst; sie haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 11/03 B

    Würdigung von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B
    Soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei, und der Beweisantrag muss im Berufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden sein (zu diesem Erfordernis vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5) .
  • BSG, 01.02.2000 - B 8 KN 7/99 U B

    Aufrechterhaltung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bei

    Auszug aus BSG, 25.07.2013 - B 6 KA 26/13 B
    Soweit die Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei, und der Beweisantrag muss im Berufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden sein (zu diesem Erfordernis vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5) .
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